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Tonnenreinigung & § 35a EStG: Was steuerlich zu prüfen ist

Wann § 35a EStG grundsätzlich in Betracht kommen kann und welche Nachweise typischerweise wichtig sind – ohne individuelle Steuerberatung.

4 Min. Lesezeit · Aktualisiert 2026 · Tonnencheck-Redaktion

Die Rechtsgrundlage

§ 35a EStG sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen vor. Ob eine konkrete Tonnenreinigung darunter fällt, sollte anhand der tatsächlichen Leistung, des Leistungsorts und der Rechnung geprüft werden. Tonnencheck.de gibt hierzu nur allgemeine Informationen und keine Steuerberatung.

Abziehbar sind ausschließlich Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, keine Materialkosten. Bei der Tonnenreinigung entfällt üblicherweise der weit überwiegende Teil der Rechnung auf die Arbeitsleistung; viele Anbieter weisen dies auf der Rechnung gesondert aus.

Diese drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein

  • Es liegt eine Rechnung vor – eine PDF- oder Quartalsabrechnung genügt.
  • Die Zahlung erfolgte unbar, also per Überweisung, SEPA-Lastschrift oder Karte. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.
  • Die Leistung wurde auf Ihrem Grundstück beziehungsweise unmittelbar davor erbracht.

Beispielrechnung

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann § 35a EStG eine Steuerermäßigung vorsehen. Welche Kostenanteile berücksichtigt werden dürfen und wie hoch die tatsächliche Ermäßigung ausfällt, hängt vom Einzelfall ab. Den Jahrespreis eines Reinigungspakets zeigt Tonnencheck unabhängig davon separat an.

Mieter und Eigentümergemeinschaften

Bei über die Nebenkostenabrechnung umgelegten Leistungen kann eine steuerliche Berücksichtigung unter Umständen ebenfalls in Betracht kommen. Dafür sind geeignete Nachweise und eine zutreffende Kostenaufteilung wichtig. Im Zweifel sollte dies mit einer steuerberatenden Person oder dem Finanzamt geklärt werden.

Häufige Fragen

Wo trage ich die Kosten ein?

In der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ im Bereich haushaltsnahe Dienstleistungen.

Was ist, wenn ich bar bezahlt habe?

Dann ist der Abzug ausgeschlossen. Bitten Sie den Anbieter um Rechnungsstellung mit Überweisung oder Lastschrift.

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